Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der gesetzlichen Krankenversicherung, mit dem diese das Ende der Familienversicherung festgestellt hat. Hintergrund für die Aufhebung ist die Erzielung von Einkommen durch die Klägerin aus zwei privat abgeschlossenen Versicherungsverträgen („Unfallkombirente“).
Die Klage vor der 15. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:
Für einen Anspruch auf Familienversicherung dürfe der Familienangehörige kein Gesamteinkommen haben, das
regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze (435,00 € im Jahr 2018, 445,00 € monatlich im Jahr 2019)
überschreite (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Gesamteinkommen in diesem Sinne sei die Summe der Einkünfte im Sinne des
Einkommenssteuerrechts. Steuerfrei seien u.a. Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der
gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG). Zwar solle der Bezug bestimmter (steuerfreier) Sozialleistungen nicht zum
Ausschluss aus der Familienversicherung führen. Allerdings seien Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung keine steuerfreien
Einkünfte, sondern den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzurechnen. Der Auffassung der Klägerin, dass die von ihr
bezogenen Einnahmen aus privater Unfallkombirente als solche aus privater Pflegeversicherung anzusehen und daher privilegiert seien,
vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Denn auch die Anknüpfung an einen in den privaten Versicherungsbedingungen
bestimmten Leistungsfall einer Einstufung in eine Pflegestufe nach der gesetzlichen Pflegeversicherung mache die Zahlung des
Versicherungsunternehmens im Rahmen der „Unfallkombirente“ nicht zu einer Zahlung aus einer Pflegeversicherung. Das Einkommen
der Klägerin aus der „Unfallkombirente“ sei daher nicht privilegiert und führe zu einer Überschreitung der
Gesamteinkommensgrenze. Die Beklagte habe daher zu Recht das Ende der Familienversicherung festgestellt.
Urteil vom 25.9.2019 - S 15 KR 706/19, nicht rechtskräftig