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Zum Begriff der „Beschäftigung“ im Arbeitsförderungsrecht

Datum: 23.05.2016

Kurzbeschreibung:   

Der Vater des Klägers ist alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG sowie alleiniger Gesellschafter der zugehörigen Komplementär-GmbH. Nachdem er zunächst auch alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin war, wurde später der Sohn zum Geschäftsführer bestellt. Über diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion betrieb die GmbH & Co KG ein Schnellrestaurant. Der Kläger war dabei ohne schriftlichen Arbeitsvertrag bei der GmbH & Co KG als „Betriebsleiter“ tätig, wobei über Jahre hinweg Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden. Nach einem Brand kündigte die GmbH & Co KG dem Kläger, worauf dieser Arbeitslosengeld beantragte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Anwartschaftszeit, da er innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist von zwei Jahren nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne von § 24 Abs. 1 Fall 1 SGB III gestanden habe, denn seine Tätigkeit sei als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren. Mit der hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat der Kläger den Anspruch auf Arbeitslosengeld weiterverfolgt. Auf den Hinweis des Gerichts, dass das Bundessozialgericht von seiner sogenannten „Kopf und Seele“-Rechtsprechung abgerückt sei, hat die Beklagte eingewendet, dass der 12. Senat in seiner Entscheidung vom 29.07.2015 (Az. B 12 KR 23/13 R, abrufbar bei Juris, dort Rn. 32) ausdrücklich offen gelassen habe, ob im Recht der Arbeitsförderung ein vom beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff zu unterscheidender leistungsrechtlicher Beschäftigungsbegriff zur Anwendung kommen müsse.

Die 2. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat ein leistungsrechtliches Verständnis des Beschäftigungsbegriffs in § 24 Abs. 1 Fall 1 SGB III verneint und dem Kläger dem Grunde nach Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum zugesprochen. Der Beschäftigungsbegriff in § 24 SGB III knüpfe ausschließlich an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff an. Eine leistungsrechtliche Korrektur, wie sie beispielsweise bei dem im Bereich des Arbeitslosengeldes zur Bestimmung der Arbeitslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) verwendeten Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zur Anwendung komme, sei nicht geboten. Nachdem der Vater des Klägers alleiniger Betriebsinhaber gewesen sei, habe er aufgrund seiner rechtlichen Stellung den Kläger als Geschäftsführer der Komplementärin abbestelle und ihm sodann im Hinblick auf die für die GmbH & Co KG ausgeübte Tätigkeit als Betriebsleiter jederzeit kündigen können. Entsprechend sei die Tätigkeit aufgrund der tatsächlich bestehenden Rechtsmacht als abhängige Beschäftigung einzustufen. Urteil vom 23.05.206 - S 2 AL 1779/16.

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