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Von Heimkindern in den Sechziger Jahren als Unterbringungs- und Erziehungsmaßnahme verrichtete Tätigkeiten sind keine rentenrechtlichen Beitragszeiten

Datum: 24.02.2017

Kurzbeschreibung:     

Die 1954 geborene Klägerin war von 1964 bis 1971 im Kinderasyl Gundelfingen a. d. Donau untergebracht. Im Jahr 2013 beantragte sie bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Klärung ihres Versicherungskontos für die Zeit von 1964 bis 1971. Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte die Anerkennung von Beitragszeiten ab, da eine unter Zwang geleistete Arbeit von Heimkindern nicht als Beitragszeit in der Rentenversicherung anerkannt werden könne.

Die Klage vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts habe weder ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt bzw. ein Berufsausbildungsverhältnis vorgelegen noch sei eine Beitragszahlung des Heimes erfolgt. Da früher zum Wesen einer Heimerziehung ein Zwangscharakter gehört habe, scheide eine Arbeitnehmereigenschaft bzw. eine Ausbildungstätigkeit aus. Auch sei eine Beitragsabführung nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht ersichtlich. (Gerichtsbescheid vom 24.02.2016 - S 6 R 3228/13)

 

Anmerkung: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Entscheidung der 6. Kammer bestätigt. Nach der derzeitigen Rechtslage könne die von ehemaligen Heimkindern geleistete Arbeit, die nach damaligem Verständnis Teil der Unterbringungs- und Erziehungsmaßnahmen gewesen sei, nicht als rentenrechtliche Beitragszeit anerkannt werden. Zugleich hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass es Sache des Gesetzgebers sei, eine rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten zu regeln (Urteil vom 24.02.2017 - L 8 R 1262/16).

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