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Keine Sachaufklärung von Amts wegen bei Weigerung der Benennung der behandelnden Ärzte und Vorlage einer Schweigepflichtsentbindungserklärung

Datum: 03.07.2015

Kurzbeschreibung: 

Die Beteiligten stritten um die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte nach medizinischer Sachaufklärung, u.a. eines lungenfachärztlichen Gutachtens, und gestützt auf eine beratungsärztliche Stellungnahme, in der der Beratungsarzt die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers abweichend von dem Gutachter einschätzte, den Antrag ab, weil die BK-Folgen keine MdE von wenigstens 20 v.H. verursachten.

 

Auch die zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb erfolglos, weil die in dem Gutachten, das die Beklagte eingeholt hatte, beschriebenen Lungenfunktionswerte keine MdE rentenberechtigenden Ausmaßes begründeten. Hierauf habe der Beratungsarzt der Beklagten zu Recht hingewiesen. Bestätigt sehe sich die Kammer durch nachfolgend von der Beklagten eingeholte weitere Heilverfahrensberichte. Eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen habe der Kläger durch seine beharrliche Weigerung, trotz gerichtlicher Aufforderung, zweier Erinnerungen und Fristsetzung die ihn behandelnden Ärzte zu benennen und von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, vereitelt. Angesichts dessen habe sich das Gericht auch nicht veranlasst gesehen, ein medizinisches Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. Denn der Sachverständigenbeweis sei nicht dazu vorgesehen, die Weigerung des Klägers bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch steuerfinanzierte Mehrausgaben im Ergebnis noch zu honorieren (Gerichtsbescheid vom 03.07.2015 - S 1 U 490/15 -, nicht rechtskräftig).

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