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Keine Berufskrankheit ohne „passendes“ Krankheitsbild (2)

Datum: 03.07.2015

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger, von 1978 bis 1992 bei einer Baufirma beschäftigt, machte gegen die beklagte Berufsgenossenschaft einen Anspruch auf Feststellung einer Lungenkrebserkrankung als Folge berufsbedingter Schadstoffexpositionen, u.a. gegenüber Asbest und Quarzstaub, geltend. Antrag und Widerspruch blieben ohne Erfolg.

Das SG Karlsruhe hat im nachfolgenden Klageverfahren die gutachterliche Stellungnahme eines Pathologen eingeholt und hierauf gestützt die Klage abgewiesen: Vor­aussetzung für die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge einer Berufskrankheit sei u.a. der Nachweis einer von der Listen-Berufskrankheit ggf. konkret geforderten Erkrankung - hier: Asbestose oder Quarzstaublungenerkrankung. Vom Vorliegen einer solchen Gesundheitsstörung konnte sich das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme indes nicht überzeugen. Denn die von dem Pathologen im Auftrag der Kammer durchgeführte histopatholgische Nachuntersuchung des beim Kläger entnommenen Lungengewebes und eine Nachbefundung der CT-Aufnahmen der Thorax-Organe habe weder spezifische morphologische Anhaltspunkte für eine Asbestose oder eine Quarzstaublungenerkrankung noch für Pleuraplaques oder eine fibrosierende Lungengerüsterkrankung ergeben. Der Kläger sei auch keiner kumulativen Asbeststaub-Dosis am Arbeitsplatz von wenigstens 25 Faserjahren ausgesetzt gewesen. Eine Feststellung seiner Lungenkrebserkrankung wie eine Berufskrankheit habe die Berufsgenossenschaft mangels neuerer medizinsch-wissenschaftlicher Erkenntnisse zu einem ursächlichen Zusammenhang zwischen berufsbedingten Asbest- und Quarzstaubeinwirkungen und einem Bronchialkarzinom ebenfalls zu Recht verneint. Abschließend wies das Sozialgericht noch auf die allgemein bekannte Gefährdung bei - wie hier - starken Rauchern für das Auftreten einer Lungenkrebserkrankung hin (Urteil vom 03.07.2015 - S 1 U 4417/14 -, nicht rechtskräftig).

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