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Keine Berechtigung des Jobcenters zur Rückforderung von Alg II für die Unterkunft, weil die geschuldete Miete nicht gezahlt wurde

Datum: 05.04.2016

Kurzbeschreibung:   

Die 14. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 5. April 2016 einem Kläger Recht gegeben, der sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Kosten der Unterkunft gewandt hatte. Die Aufhebung war erfolgt, nachdem der Kläger dem beklagten Jobcenter mitgeteilt hatte, er habe seit Beginn des Leistungsbezugs keine Miete an den Vermieter bezahlt.

Das Gericht hob den vom Kläger angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid auf. Das Jobcenter sei zu dieser Entscheidung nicht berechtigt gewesen. Die Nichtzahlung der geschuldeten Miete führe im Fall des Klägers nicht dazu, dass keine Unterkunftskosten durch das Jobcenter mehr zu berücksichtigen wären. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Übernahmefähig seien nach dem Gesetzeswortlaut die „tatsächlichen Aufwendungen“, deren Höhe sich i.d.R. aus dem schriftlichen Mietvertrag ergebe. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung lägen nicht nur dann vor, wenn die Miete bereits gezahlt worden sei und nunmehr deren Erstattung verlangt werde. Es genüge nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Die Voraussetzung sei beim Kläger erfüllt. Der Vermieter habe auch nicht auf die Leistungen verzichtet (Az.: S 14 AS 4214/14 - rechtskräftig).

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