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Keine Änderung der Bedarfssituation eines Sozialhilfeempfängers allein durch Räumungstitel

Datum: 13.10.2014

Kurzbeschreibung: 

Der Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis davon erhielt, dass der Vermieter des Antragstellers gegen diesen ein Urteil auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung erstritten hatte, stellte sie die weitere Hilfegewährung mit der Begründung ein, ohne Berücksichtigung der Mietaufwendungen könne der Antragsteller seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften vollständig bestreiten.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte teilweise Erfolg: Nach Auffassung der 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe führe allein der Umstand, dass ein Hilfeempfänger aufgrund eines Räumungstitels verpflichtet ist, die von ihm angemietete Wohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben, nicht zu einer Änderung seiner Bedarfssituation, solange der Hilfeempfänger die Wohnung tatsächlich im bisherigen Umfang weiter nutze. Eine dennoch vom Hilfeträger verfügte Zahlungseinstellung sei deshalb rechtswidrig. Da der Hilfeempfänger hier seinen Hilfebedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen vollständig bestreiten könne, sei der Hilfeträger verpflichtet, vorläufig Leistungen im bisherigen Umfang weiter zu gewähren. Nachdem der Hilfeempfänger im Dezember 2014 die für ihn geltende Regelaltersgrenze erreiche und dadurch ggf. ein Wechsel der Hilfeart in Betracht komme, sei die vorläufige Hilfeleistung auf die Zeit bis Ende Dezember 2014 zu befristen (Beschluss vom 13.10.2014 - S 1 SO 3291/14 ER -).

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