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Kein Bedürfnis für Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes, wenn Kläger/Antragsteller sein Ziel auch außerprozessual erreichen kann

Datum: 04.04.2014

Kurzbeschreibung: 

Der Antragsteller bezieht seit Juni 2012 von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Hiervon überweist die Antragsgegnerin Teilbeträge für Kosten der Unterkunft und für eine private Kranken- und Pflegeversicherung unmittelbar an den Vermieter und den Versicherer. Da die Antragsgegnerin bislang nicht ausgeräumte Zweifel hegt, ob der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in ihrem Zuständigkeitsbereich hat, zahlt sie den Restbetrag in Absprache mit dem Antragsteller an diesen bar bei persönlicher Vorsprache aus. Der Antragsteller erschien letztmals im Monat November 2013 bei der Antragsgegnerin.

 

Nachdem die Bevollmächtigten des Antragstellers die ausstehenden Zahlungen für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 angemahnt hatten, teilte ihnen die Antragsgegenerin mit, sie werde die monatlichen Restleistungen jederzeit bar an den Antragsteller auszahlen, wenn er bei ihr persönlich vorspreche.

 

Den am 31.03.2014 eingegangenen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die (Rest-)Leistungen der Grundsicherung über den 31.11.2013 hinaus entsprechend dem letzten Bewilligungsbescheid an ihn auszuzahlen, lehnte das Sozialgericht Karlsruhe als unzulässig ab: Soweit die Zeit vor Eingang des Antrags bei Gericht, d.h. ein abgelaufener Zeitraum, betroffen sei, sei eine vorläufige gerichtliche Regelung nicht mehr nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Denn die einstweiliger Anordnung diene grds. nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Für die Zeit ab dem 31.03.2014 bestehe dagegen für den Erlass der begehrten einstweiligen Regelung kein Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsteller sein Recht auch ohne gerichtliche Hilfe verwirklichen könne. Denn er könne jederzeit bei der Antragsgegnerin persönlich vorsprechen und die Leistungen dort bar in Empfang nehmen. An diesem Angebot habe die Antragstellerin in der Antragserwiderung ausdrücklich festgehalten (Beschluss vom 04.04.2014 - S 1 SO 1110/14 ER -).

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