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Gesetzlicher Entschädigungsbetrag für die Erstellung eines ärztlichen Befundberichts umfasst auch Schreibaufwendungen

Datum: 07.10.2013

Kurzbeschreibung: 

Der Antragsteller, Facharzt für Chirurgie, erstattete dem Gericht in einem Rentenrechtsstreit eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge. Hierfür beanspruchte er neben einer Vergütung nach den Nrn. 200 bis 203 der Anl. 2 zu § 10 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) eine gesonderte Vergütung für Schreibaufwendungen. Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe setzte im Erinnerungsverfahren gegen die insoweit ablehnende Entscheidung der Kostenbeamtin die Vergütung des Antragstellers ohne gesonderte Vergütung für Schreibaufwendungen fest, weil nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung wie auch der Meinung in der Literatur mit den Vergütungssätzen nach den Nrn. 200 bis 203 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG die mit diesen Leistungen verbundenen Schreibaufwendungen bereits abgegolten sind (Beschluss vom 07.10.2013 - S 1 KO 3454/13 -).

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