Navigation überspringen

Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI

Datum: 22.04.2015

Kurzbeschreibung: 

Die Mutter des Klägers bezog eine Altersrente von dem beklagten Rentenversicherungsträger. Im Jahre 2000 wurde sie im Ausland vermisst gemeldet. Der Kläger, der daraufhin zum Betreuer über das Vermögen seiner Mutter bestellt wurde, teilte den Sachverhalt dem Rentenversicherungsträger mit. Dieser stellte die Leistungen der Mutter zunächst vorläufig ein, nahm seine Entscheidung jedoch nach Einschreiten der Rechtsanwältin der vermissten Mutter wieder zurück und zahlte die Rente weiter.

Als elf Jahre später ein Amtsgericht den Tod der Mutter im Jahre 2000 feststellte, forderte der Rentenversicherungsträger von dem Kläger als Verfügenden über das Konto der Mutter die überzahlte Rente rückwirkend zum Jahre 2000 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Karlsruhe Klage. Der Rentenversicherungsträger hätte die Leistungen bereits im Jahre 2000 einstellen müssen. Außerdem seien Rückforderungsansprüche bereits verjährt.

Das Gericht wies die Klage zurück mit Urteil vom 22.04.2015 zurück (S 16 R 1372/14).

Eine Überzahlung, die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist, trat bereits im Jahre 2000 ein, da auf diesen Zeitpunkt der Tod gerichtlich festgesetzt wurde. Kenntnis von der Überzahlung erlangte der Rentenversicherungsträger jedoch erst mit Bekanntwerden der gerichtlichen Entscheidung, und nicht bereits im Jahre 2000. Damals erlangte der Rentenversicherungsträger lediglich Kenntnis von dem Sachverhalt, der Jahre später zur Todesfeststellung führte. Eine Verjährung trat somit nicht ein. Der Rentenversicherungsträger war außerdem verpflichtet, die Rente bis zu der gerichtlichen Todesfeststellung weiterzuzahlen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 49 SGB VI. Diese Vorschrift hat ausschließlich den Zweck, den Rentenversicherungsträger den Todestag selbst feststellen zu lassen, um einem anspruchsberechtigten Angehörigen eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente zukommen zu lassen. § 49 SGB VI stellt dagegen keine Schutzvorschrift des Verfügenden oder Empfängers dar, um ihn vor einer später auftretenden Erstattungsforderung zu bewahren.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.