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Entschädigung eines Arztes als sachverständiger Zeuge erfolgt nach gesetzlichen Pauschalsätzen, nicht nach Stundenhonorar

Datum: 21.04.2016

Kurzbeschreibung:  

Im einem Verfahren um die Höhe des GdB im Sinne des Schwerbehindertenrechts erstattete die Antragstellerin, eine Klinikärztin, eine schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin im Umfang von 3 ½ Textseiten. Dieser fügte sie 167 Kopien (2 Mehrfertigungen der schriftlichen Auskunft sowie 159 Blatt Arztunterlagen) bei. Hierfür machte sie eine Entschädigung von 156,00 € geltend und legte dabei einen Zeitaufwand von 2 Stunden zu je 75,00 € und 6,00 € Schreibgebühren zugrunde. Weil sie mit der von der Kostenbeamtin gewährten Entschädigung (120,30 €) nicht einverstanden war, beantragte die Antragstellerin die richterliche Festsetzung ihrer Entschädigung.

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Entschädigung auf 120,15 € festgesetzt. Die Antragstellerin war vom Gericht des Hauptsacheverfahrens als sachverständige Zeugin, und nicht als Sachverständige herangezogen worden. Damit stand ihr eine Entschädigung allein nach den im JVEG hierfür vorgesehenen Pauschalsätzen (21,-- € bis 75,-- €), vorliegend in Höhe des Höchstbetrags, zu. Dabei berücksichtigte die Kammer trotz des geringen Textumfangs der schriftlichen Auskunft den erforderliche Zeitaufwand, den die Antragstellerin, die den Kläger des Hauptsacheverfahrens selbst nicht behandelt hatte, für die Zusammenstellung der berichtenswerten Befunde und die Auswertung dieser Arztunterlagen aufwenden musste. Eine höhere Entschädigung auf „Stundenlohnbasis“ hätte ihr allerdings nur dann zugestanden, wenn das Gericht sie als Sachverständige herangezogen hätte, was hier nicht der Fall war. Mit dem (Pauschal)Honorar waren auch die mit ihrer Leistung verbundenen Schreibaufwendungen abgegolten. Zusätzlich bestand ein Anspruch auf Entschädigung für das Anfertigen von insgesamt 167 Fotokopien. Schließlich konnte die Kammer die Entschädigung auch niedriger als die Kostenbeamtin festsetzen, weil der Antrag auf richterliche Festsetzung kein Rechtsbehelf ist und deshalb das Verschlechterungsverbot (sogenannte reformatio in peius) nicht gilt (Beschluss vom 21.04.2016 - S 1 KO 1296/16 -).

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