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Berufskrankheit Ziff. 5101 (Hauterkrankungen) - keine Anerkennung bei fehlen-dem Unterlassungszwang; hier: Weiterarbeit und fehlende Befolgung von Schutzmaßnahmen und empfohlenen Behandlungsmethoden

Datum: 21.01.2014

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger arbeitete seit den 70er Jahren als Gießer und Galvaniseur in der Metallindustrie. Der Hausarzt stellte bei ihm ein Hautekzem fest und ging von einer beruflichem Ursache aus,  weil der Kläger Kontakt mit zahlreichen Chemikalien, Schmierölen und Metallstäuben hatte. Nach einer Beratung durch die Berufsgenossenschaft über Hautschutz und Hautpflege (z. B. mittels Schutzhandschuhen und Hautpflegemitteln) wurde eine Besserung der Hauterkrankung festgestellt. Eine Bestrahlungstherapie zur vollständigen Beseitigung des Hautekzems trat der Kläger dann gegen ärztlichen Rat nicht mehr an. Der Kläger arbeitete noch einige Monate weiter, ging dann in Rente und beantragte vor Gericht die Feststellung einer Berufskrankheit.

 

Die 4. Kammer hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass eine Berufskrankheit nicht anerkannt werden kann, womit auch eine Entschädigung wegen der Erkrankung ausscheidet. Die BK Ziff. 5101 setzt ausdrücklich auch einen objektiven Zwang zur Tätigkeitsaufgabe voraus. Der Kläger hat seine Tätigkeit zwar aufgegeben, doch beruhte dies auf einem Aufhebungsvertrag mit anschließendem Rentenbezug. Es konnte daher offen bleiben,  ob die Hauterkrankung der Haut des Klägers im Bereich der Hände und des Gesichts durch berufliche Einflüsse wesentlich verursacht worden ist. Das Fehlen eines objektiven (medizinisch begründeten) Zwangs zur Tätigkeitsaufgabe ergab sich aus den zahlreichen zeitnah erstellten ärztlichen Einschätzungen der behandelnden Hautärzte und des Staatlichen Gewerbearztes, wonach der Kläger die ihm empfohlenen Schutzmaßnahmen nicht vollständig umgesetzt hat und auch die medizinisch angezeigten Maßnahmen nur teils befolgt hat, obwohl diese von seinen Ärzten als aussichtsreich beurteilt worden waren. (Urteil vom 21.01.2014, Az. S 4 U 3019/13 - rechtskräftig-)

 

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