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Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins auf „notwendige“ Kosten beschränkt

Datum: 03.01.2018

Kurzbeschreibung:    

Der Antragsteller nahm an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts in seinem Rechtsstreit wegen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht teil. Hierzu war sein persönliches Erscheinen angeordnet. Nachfolgend machte er die Entschädigung geltend für PKW-Fahrten von seiner Wohnung zum Bahnhof und zurück sowie für die Bahnfahrt nach Karlsruhe und zurück. Dazu legte er die Tageskarte eines Verkehrsverbunds vor, die die gleichzeitige Benutzung von bis zu 5 Personen erlaubte. Die Kostenbeamtin entschädigte die mit dem PKW zurückgelegten Fahrtstrecken in beantragter Höhe, im Übrigen jedoch nur die Kosten für eine für 1 Person gültige Tageskarte.

Der Antrag auf richterliche Festsetzung führte zu keiner höheren Entschädigung: Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe der Antragsteller Anspruch auf Entschädigung allein der durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins objektiv erforderlich gewesenen Fahrtkosten. In diesem Zusammenhang sei auch die im Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten. Objektiv erforderlich gewesen seien danach neben den Aufwendungen für die PKW-Fahrten nur die Kosten für eine Tageskarte für 1 Person. Die Mehrkosten für eine 5-Personen-Tageskarte habe der Antragsteller deshalb selbst zu tragen; insoweit bestehe kein Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse (Beschluss der 1. Kammer vom 03.01.2018 - S 1 KO 24/18 -).

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