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Anerkennung eines Arbeitsunfalls aufgrund wahlweiser Einwirkung in einer von zwei Arbeitsschichten

Datum: 18.05.2018

Kurzbeschreibung:    

Zwischen den Beteiligten war die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall umstritten.

Der Kläger war als Nacharbeiter bei einem Automobilhersteller beschäftigt. Dabei hatte er u.a. ungenau eingesetzte Vorder- oder Heckscheiben zu lösen und neu in das Fahrzeug einzusetzen. Dazu musste er den Scheibenkleber mittels eines Schneidedrahtes durchtrennen. Diesen musste er durch ein Loch zwischen Karosserie und Scheibe durchziehen. Das äußere Ende des Drahtes war mit einem T-Griff versehen und das innere Ende in einem Führungswerkzeug verankert. Für das Lösen der Scheiben waren zwei Personen erforderlich: Der Mitarbeiter im Fahrzeuginneren führte den Draht, der außen tätige Mitarbeiter zog den Draht möglichst rechtwinklig zur Klebenaht. Je Scheibe war wiederholt neu anzusetzen und der Draht neu zu positionieren. Bei der Tätigkeit entstanden sehr hohe Zugkräfte. Außerdem wurde eine teilweise unergonomische Arbeitshaltung eingenommen, die zu einer starken und teilweise einseitigen Belastung des Schultergelenks und der Schultermuskulatur führte. Üblicherweise bewältigten die Mitarbeiter je Arbeitsschicht maximal den Aus- und Einbau von vier Scheiben.

Am 13. und 14.08.2015 war der Kläger für diese Tätigkeit an ein anderes Werk abgeordnet. Hier hatte er für eine Pressepräsentation etwa 25 Fahrzeuge instand zu setzen. Der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter mussten deshalb an beiden Tagen je Arbeitsschicht etwa 8 Scheiben auswechseln. Am 15.08.2015 bemerkte er nach dem Aufstehen eine Schwellung des gesamten rechten Armes und einen größeren blauen Fleck unterhalb des rechten Schultergelenks. Der von ihm aufgesuchte Arzt diagnostizierte eine Ansatzruptur des kleinen Brustmuskels und der Sehnen und eine Arm-Venen-Thrombose. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, der Hergang stelle keinen Arbeitsunfall dar, weil der Kläger eine willentlich gesteuerte kontrollierte Körperbewegung ausgeführt habe.

Die zum SG Karlsruhe erhobene Klage hatte nach medizinischer Beweiserhebung Erfolg: Die 1. Kammer hat entschieden, dass der Kläger entweder am 13. oder am 14.08.2015 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Er habe unstreitig an beiden Tagen eine versicherte Tätigkeit als Nacharbeiter verrichtet. Dabei sei er aufgrund der erheblichen Körperkraft beim Durschneiden der Klebenähte der montierten Scheiben mittels des Drahtes einer Einwirkung von außen ausgesetzt gewesen. Außerdem habe er eine teilweise unergonomische Arbeitshaltung einnehmen müssen und habe die konkret Schneidearbeit eine starke und teilweise einseitige Belastung des Schultergelenks und der Schultermuskulatur bewirkt. Schließlich habe der Kläger an beiden Arbeitstagen anstatt der üblicherweise maximal vier zu ersetzenden Fahrzeugscheiben acht Scheiben je Arbeitsschicht auswechseln müssen. Er sei damit an diesen Tagen nicht nur einer höheren quantitativen, sondern auch einer höheren qualitativen, mithin einer außergewöhnlichen Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen.

Der Annahme eines Arbeitsunfalls stehe nicht entgegen, dass er bei den Schneidevorgängen eine willentlich gesteuerte Handlung ausgeführt habe. Zwar sei dem Begriff „Unfall“ die Unfreiwilligkeit der Einwirkung immanent. Zu unterscheiden hiervon seien jedoch Fälle eines gewollten Handelns aufgrund einer ungewollten Einwirkung infolge einer Fehlbelastung oder eines sonstigen überraschenden Moments. Dies gelte auch für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar seien. Hier hätten sich die Zugbelastungen unmittelbar auf die Brustmuskulatur ausgewirkt und nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu dem Riss des kleinen Brustmuskels geführt.

Die Anerkennung als Arbeitsunfall scheitere auch nicht daran, dass sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, ob die Verletzung konkret am 13. oder am 14.08.2015 eingetreten sei. Für die Annahme eines Arbeitsunfalls sei regelmäßig zwar erforderlich, dass die zu einer Gesundheitsstörung führende Einwirkung innerhalb nur einer Arbeitsschicht aufgetreten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse die Einwirkung zwar an einem bestimmten, jedoch nicht an einem kalendermäßig genau bestimmbaren Tag eingetreten sein. Dies sei hier der Fall gewesen. Denn aufgrund der erhöhten qualitativen und quantitativen Belastungen an beiden Tagen sei die Zugbelastung auf den Brustmuskel nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen bereits bei einer Wiederholung der Arbeitsvorgänge je Arbeitsschicht zu hoch gewesen. Da zudem keine Anhaltspunkte für eine unfallunabhängige Ursache, etwa infolge schicksalhafter oder anlagebedingter Veränderungen, vorlagen, hat die Kammer die Berufsgenossenschaft verurteilt, einen Vorgang vom 13. oder 14. August 2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

(Urteil vom 20.04.2017 – S 1 U 940/16 -). Das Urteil ist rechtskräftig.

 

 

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