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Zur Verjährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Datum: 26.03.2015

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger erlitt 1985 einen Arbeitsunfall mit Verlust von zwei Zehen am rechten Fuß. Da eine MdE von wenigstens 20 v.H. nicht in Betracht kam und nach Ablauf einer Arbeitsunfähigkeit von rund zwei Monaten Dauer wegen der Unfallfolgen keine weiteren ärztlichen Behandlungsmaßnahmen stattfanden, schloss die Berufsgenossenschaft den Vorgang ab und vernichtete nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Aktenunterlagen.

 

Im Jahr 1990 anerkannte die Berufsgenossenschaft beim Kläger eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit, lehnte jedoch die Gewährung von Verletztenrente mit der Begründung ab, die Folgen der Berufskrankheit rechtfertigten keine MdE in rentenberechtigenden Ausmaß. Von Amts wegen in der Folgezeit hierzu durchgeführten nach Untersuchungen ergaben kein abweichendes Ergebnis.

 

Im September 2011 lehnte die Berufsgenossenschaft erneut die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen der Lärmschwerhörigkeit ab. Im Rahmen seines dagegen erhobenen Widerspruchs wies der Kläger auf die Möglichkeit eines so genannten Stützrententatbestands unter Berücksichtigung auch der Folgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1985 hin. Nach weiterer medizinischer Sachaufklärung lehnte die Berufsgenossenschaft Verletztenrente wegen der Arbeitsunfallfolgen erneut ab. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Vorbringen, sowohl wegen der Folgen des Arbeitsunfalls als auch der Lärmschwerhörigkeit komme jeweils eine Stützrente in Betracht. Beide Widersprüche hatten insoweit Erfolg, als die Berufsgenossenschaft jeweils Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. für die Folgen der Berufskrankheit (ab Januar 2007) und des Arbeitsunfalls (ab Januar 2008) zuerkannte. Für die Zeit davor berief sie sich auf den Eintritt von Verjährung.

 

Die auf Zahlung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls auch für Zeiten vor Januar 2008 gerichtete Klage hatte keinen Erfolg: Insoweit habe sich die Beklagte wirksam auf den Eintritt von Verjährung berufen. Die im Ermessen der Beklagten stehende Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in wirtschaftlich beengten Verhältnissen befinde und die Verjährungseinrede für ihn eine besondere Härte darstelle, die mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sei, die über den mit jedem Eintritt von Verjährung verbundenen Verlust von Zahlungsansprüchen hinausgingen. Behördenfehler seien zwar bei der Zulässigkeit der Erhebung einer Verjährungseinrede zu berücksichtigen. Jedoch hindere nicht jedes staatliche Unrecht den Verjährungseintritt, sondern nur eine grobe, besonders krasse Pflichtwidrigkeit. Eine solche sah die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe nicht als gegeben: Allein das Vernichten einer Verwaltungsakte nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen stelle kein Verschulden dar, zumal die Beklagte den Arbeitsunfall wie auch die Unfallfolgen elektronisch hinterlegt hatte. Eine generelle Verpflichtung, jeden in den Grunddaten hinterlegten Versicherungsfall bei Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls ohne konkreten Anhalt für das Vorliegen eines Stützrententatbestands erneut aufzugreifen, bestehe nicht. Auch die Aktenunterlagen im Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren zur Lärmschwerhörigkeit hätten keinen Anlass für ein Wiederaufgreifen des früheren Versicherungsfalls geboten. Der Kläger selbst habe erst im Januar 2012 auf einen möglichen Stützrententatbestand wegen der Folgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1985 hingewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten keine objektiven Befunde oder Anknüpfungstatsachen bestanden, die der Beklagten zwingend Anlass geboten hätten, insoweit in eine neue Sachprüfung „einzusteigen“. Deshalb seien Zahlungsansprüche vor Januar 2008 verjährt. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen (Urteil vom 26.03.2015 - S 1 U 3232/14 -).

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