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Verneinung von Berufskrankheiten an der Hals- und Lendenwirbelsäule eines Polsterers

Datum: 06.02.2015

Kurzbeschreibung:  

Der 1959 geborene Kläger war bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben 24 Jahre lang als Polsterer bei einem Möbelhersteller beschäftigt. Dabei musste er Möbelstücke und sonstige Arbeitsgegenstände mit Gewichten zwischen 10 und 40 kg heben und tragen. Im Jahr 2013 unterzog er sich zwei Bandscheibenoperationen an der Halswirbelsäule. Seine Lendenwirbelsäule wies nach aktenkundigen Röntgenaufnahmen normal weite Zwischenwirbelräume und eine angedeutete Bandscheibenvorwölbung im Segment L 4/5 auf. Seinen Antrag auf Feststellung von Gesundheitsstörungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule als Berufskrankheiten lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die deswegen erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg:

In Bezug auf die streitige Feststellung von Veränderungen der Halswirbelsäule als Berufskrankheit erfülle der Kläger bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht. Denn es sei weder vorgetragen noch erwiesen, dass er Lasten mit einem Mindestgewicht von 50 kg auf der Schulter mit gleichzeitig nach vorn und seitlich erzwungener Kopfbeugehaltung und maximaler Anspannung der Nackenmuskulatur und Verdrehung der Halswirbelsäule getragen habe. In Bezug auf die Veränderungen der Lendenwirbelsäule fehle es an einem so genannten belastungskonformen Schadensbild. Denn der radiologisch nachgewiesene Befund mit normal weiten Zwischenwirbelräume und einer nur gering ausgeprägten Vorwölbung in einem Bandscheibenfach stelle einen altersentsprechenden Normalbefund dar. Gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs dieser Veränderungen mit beruflichen Belastungen spreche überdies der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers Wirbelsäulenbeschwerden bereits zeitlich unmittelbar nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Polsterer erstmals aufgetreten seien, außerdem die Tatsache, dass die Veränderungen an der Halswirbelsäule deutlich stärker ausgeprägt seien als an der Lendenwirbelsäule (Urteil vom 06.02.2015 - S 1 U 2709/14 -).

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