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Unzureichende Ermittlungen der Berufsgenossenschaft können zu Beweiserleichterungen für den Nachweis einer Berufskrankheit führen

Datum: 26.09.2017

Kurzbeschreibung:    

Der Versicherte war für seinen deutschen Arbeitgeber als Anlagentechniker in Belgien beschäftigt. Von seinem letzten Arbeitseinsatz kam er mit grippeähnlichen Symptomen zurück, woraufhin bei ihm eine Legionellen-Infektion festgestellt wurde. Trotz intensiv-medizinischer Behandlung verstarb der Versicherte nach 2 ½ Monaten. Die Berufsgenossenschaft nahm Ermittlungen auf, unter anderem auch vor Ort am Arbeitsplatz des Versicherten in Belgien. Sie unterließ es jedoch, eine Untersuchung der Hotelduschen in Belgien zu veranlassen, obwohl als maßgebliches Risiko für eine Legionellen-Infektion die Tröpfcheninfektion durch Duschköpfe gilt. In Deutschland hingegen wurden die Duschen im Eigenheim des Versicherten untersucht, wobei Legionellen ausgeschlossen werden konnten. Der medizinische Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Versicherte sich hochwahrscheinlich im Rahmen seiner Hotelübernachtung in Belgien mit Legionellen infiziert habe. Ein Nachweis einer Legionellen-Kontamination des Hotels in Belgien ist jetzt nicht mehr möglich, weil das Hotel geschlossen wurde.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung einer Witwenrente und weiterer Leistungen mit der Begründung ab, dass ein Nachweis über eine erhöhte berufliche   Gefährdung des Versicherten bei seinem Aufenthalt in Belgien fehle.

Die Klage beim SG Karlsruhe hatte Erfolg: Das Unfallversicherungsrecht kennt einen typischen Beweisnotstand bei unverschuldeten Beweisschwierigkeiten. Bei pflichtwidrigem Handeln der Behörde kann dies zu Beweiserleichterungen im Sinne geringerer Anforderungen an den Beweis der betreffenden Tatsache führen. Hier hätte rechtzeitig eine Untersuchung der Hotelduschen des Versicherten auf Legionellen-Keime veranlasst werden müssen. Da der medizinische Gutachter die Infektion in der Hoteldusche als hochwahrscheinlich bezeichnet hat, und weil im privaten Bereich des Versicherten das Vorliegen von Legionellen ausgeschlossen werden konnte, hat das SG Karlsruhe die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheit verurteilt (Urteil vom 26.09.2017 - S 4 U 1357/17).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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