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Sozialhilfeträger hat Selbstzahlersatz bei Heimbewohnern zu berücksichtigen

Datum: 12.07.2016

Kurzbeschreibung:   

Die 3. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 12. Juli 2016 einen Sozialhilfeträger verurteilt, der Bewohnerin eines Pflegeheims Hilfe zur Pflege auf der Grundlage der tatsächlich anfallenden Pflegekosten zu gewähren. Der beklagte Landkreis hatte als Bedarf der Klägerin nur den vom Pflegeheim bei Sozialhilfeempfängern berechneten Pflegesatz berücksichtigt, obwohl die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Sozialhilfe bezog und das Heim ihr deshalb den höheren Pflegesatz für Selbstzahler in Rechnung stellte. Hierauf gestützt lehnte der Beklagte die Bewilligung von Hilfe zur Pflege für April 2015 ab, weil das zu verwertende Vermögen der Klägerin in diesem Monat noch ausreichte, um den unterstellten niedrigeren Pflegebedarf zu bestreiten, und bewilligte Leistungen erst ab Mai 2015. 

Das Gericht hat den Sozialhilfeträger verpflichtet, der Klägerin bereits für April 2015 Hilfe zur Pflege zu gewähren. Der Argumentation des Beklagten, der Heimträger wandele seine Rechnung ab Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII rückwirkend auf den Pflegesatz für Sozialhilfeempfänger um, so dass der Bedarf der Klägerin in der Rückschau entsprechend niedriger sei, folgte das Gericht nicht. Es hielt dieses Vorgehen für unvereinbar mit dem im Bereich der Sozialhilfe geltenden Prinzip der aktuellen Bedarfsdeckung. Die an den Vertrag mit dem Heimträger gebundene Klägerin habe im April 2015 tatsächlich den Satz für Selbstzahler leisten müssen. Der Beklagte dürfe nicht hiervon abweichend im Vorgriff auf eine künftige rückwirkende Bedarfsminderung einen niedrigeren Bedarf ansetzen. Erst wenn der Heimträger die Heimrechnung aufgrund der Bewilligung der Hilfe zur Pflege nachträglich herabsetze, könne der Beklagte dies im Monat der Herabsetzung bei der Höhe des Bedarfs (im Fall der Verrechnung durch den Heimträger) oder bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung (im Fall der Rückzahlung) im Umfang der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen (Az. S 3 SO 3701/15, nicht rechtskräftig).

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