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Keine Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe, wenn die Ehe einen Monat vor dem Tod des Ehepartners geschlossen worden ist und vor der Erkrankung des Ehepartners keine konkreten Heiratspläne bestanden haben.

Datum: 17.09.2014

Kurzbeschreibung:  

Die 13. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat durch Urteil vom 17. September 2014 (S 13 R 1115/14) die Klage einer Witwe auf Gewährung einer Witwenrente abgewiesen. Die Kammer ist dabei von folgenden Grundsätzen ausgegangen: 

Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI erfordert den vollen Beweis des Gegenteils. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Eine maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gesundheitszustand des Ehegattens zu. Erfolgt eine Heirat zu einer Zeit, in der der Versicherte offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ist regelmäßig der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Gleichwohl ist in diesem Fall der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass die Ehe dennoch - überwiegend oder zumindest gleichwertig - aus anderen Motiven als dem Versorgungsgedanken geschlossen wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt deshalb zugleich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher "besonderen Umstände", die vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisen sind. Der Wunsch, einer Beziehung nach langjähriger eheähnlicher Gemeinschaft den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist zwar nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen. Allein das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten reichen jedoch für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus. Die Heirat muss sich vielmehr als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen.

Diese Voraussetzungen hat die Kammer nicht als gegeben angesehen, da der Ehepartner der Kläger zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits unheilbar erkrankt war, dieser Umstand den Ehegatten bewusst war und sie zuvor keine konkreten Heiratspläne hatten. Zwar hat die Klägerin glaubhaft versichert, es habe bereits seit 20 Jahren ein Eheversprechen gegeben, aber eine konkrete Umsetzung wie beispielsweise die Bestimmung eines Hochzeittermins, die Beschaffung notwendiger Unterlagen oder ähnliches habe nie stattgefunden.

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