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Keine Entschädigung eines unverwertbaren Berichts eines Arztes nach Nrn. 200 ff. der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG

Datum: 22.05.2015

Kurzbeschreibung: 

In einem Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertenrecht sollte der Antragsteller als sachverständiger Zeuge, mehrere Beweisfragen zum Gesundheitszustand der Klägerin seit dem 10.02.2014 beantworten. In seinem nachfolgenden Bericht listete der Antragsteller allein Behandlungsdaten und Diagnosen aus der Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2012 auf. Im weiteren führte er aus, zu den Fragen ab dem 10.02.2014 könne er sich mangels entsprechender Untersuchung der Klägerin nicht äußern. Für seine Auskunft beanspruchte der Antragsteller eine Entschädigung im Umfang von 42,45 €, die die Kostenbeamtin auf 4,95 € kürzte mit der Begründung, der Bericht stelle im Ergebnis ein Negativattest dar, für das nur eine Mindestentschädigung von 3,50 € zuzüglich Portoauslagen zustehe.

 

Der deswegen gestellter Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung hatte nur insoweit Erfolg, als auch Aufwendungen des Antragstellers für zwei Fotokopien zu je 0,50 € berücksichtigt wurden: Ein Zeugnis oder ärztlicher Befund im Sinne der Nrn. 200 ff. der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfordere, dass medizinische Tatbestände und Angaben für ein konkretes Verfahren entsprechend den Beweisfragen des Gerichts aus den Behandlungsunterlagen ausgewählt und fachlich zweckgebunden, z.B. in Bezug auf die Höhe des Grades der Behinderung, bewertet würden. Dem genüge die - wie hier - bloße Auflistung von Behandlungsdaten und Diagnosen nicht, zumal diese auch nicht den vom Gericht erfragten Zeitraum umfassten. Damit handle es sich bei dem Bericht des Antragstellers - im Ergebnis - um ein Negativattest und um einen unverwertbaren Bericht. Hierfür stehe keine Entschädigung nach der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu. Der Antragsteller könne, da ein Verdienstausfall weder geltend gemacht noch nachgewiesen sei, lediglich eine Mindestentschädigung von 3,50 € je Stunde erhalten. Außerdem stehe ihm eine Entschädigung für zwei Fotokopien zu. Die übrigen vom Antragsteller gefertigten Fotokopien seien vom Auftrag des Gerichts nicht gedeckt gewesen und deshalb nicht entschädigungsfähig. Schließlich habe der Antragsteller Anspruch auf Ersatz des von ihm verauslagten Porto. Seine Gesamtentschädigung hat die erste Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe deshalb auf 5,95 € festgesetzt (Beschluss vom 22.05.2015 - S 1 SF 1609/15 E -).

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