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Keine Entschädigung einer schriftlichen Auskunft nach Nr. 200 ff. der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, wenn sich die Antworten des sachverständigen Zeugen nicht auf den konkret erfragten Behandlungszeitraum beziehen.

Datum: 08.07.2014

Kurzbeschreibung:  

In einem Rechtsstreit über die Höhe des Grades der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts übersandte die zuständige Kammer dem Antragsteller einen Katalog von Beweisfragen unter anderem zu den von ihm bei dem Kläger seit Oktober 2013 erhobenen Befunden und diagnostizierten Gesundheitsstörungen. Die schriftliche Antwort des Antragstellers befasste sich jedoch allein mit Befunden und Gesundheitsstörungen vom März 2002 und Juni 2013. Die Kostenbeamtin lehnte eine Entschädigung des Antragstellers - mit Ausnahme des verauslagten Portos - mit der Begründung ab, die Auskunft sei für das Gericht nicht verwertbar; es handele sich um ein so genanntes Negativ-Attest, für das der Antragsteller keine Entschädigung beanspruchen könne. 

Dem Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung hat das Sozialgericht Karlsruhe lediglich im Umfang weiterer 3,50 € stattgegeben: Eine Entschädigung einer schriftlichen Auskunft als sachverständiger Zeuge nach den Nrn. 200 ff. der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG scheide vorliegend aus. Denn dies setze nach Sinn und Zweck dieser Bestimmungen voraus, dass der Arzt die einer gezielten Anfrage des Gerichts entsprechenden Auskünfte erteile. Hierzu müssten ihm berichtenswerte Fakten vorliegen, über die er tatsächlich Auskunft geben könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger den Antragsteller seit Juni 2013 nicht mehr aufgesucht habe. Allein die Mitteilung und Würdigung von Behandlungsergebnissen außerhalb des konkret vom Gericht angefragten Zeitraums sei keine entschädigungspflichtige Auskunft oder entschädigungspflichtiger Befundschein. 

Für den im JVEG nicht ausdrücklich geregelten Fall des Negativ-Attests könne der Arzt jedoch vergleichbar einem Zeugen, der mit einer schriftlichen Zeugenaussage beauftragt sei, eine Mindestentschädigung i.H.v.3,50 € je Stunde verlangen, wenn - wie hier - kein Verdienstausfall eingetreten sei. Mit dieser Entschädigung werde die Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht honoriert und ein damit eventuell verbundener immaterieller Nachteil ausgeglichen (Beschluss vom 8. Juli 2014 - S 1 SF 2232/14 E -)

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