Navigation überspringen

Keine Aufhebung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, wenn eine Eigenkündigung mit dem Ziel der Erlangung eines Gründungszuschusses erfolgt

Datum: 27.01.2015

Kurzbeschreibung: 

Die Bundesagentur für Arbeit minderte das Arbeitslosengeld des Klägers um zwölf Wochen, da der Kläger seine Arbeitslosigkeit durch eine Eigenkündigung selbst herbei geführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Der Kläger, der sich selbständig machen wollte, sah jedoch einen wichtigen Grund auf seiner Seite, da er nur als Arbeitsloser einen Anspruch auf Gründungszuschuss erhalten konnte.

 

Die Klage auf Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum von zwölf Wochen blieb vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe erfolglos: Das Bestreben des Klägers, die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Gründungszuschuss herbeizuführen, stelle keinen wichtigen Grund i.S. der Sperrzeitvorschriften dar. Bei der vorzunehmenden Abwägung des Interesses des Klägers auf Erhalt eines Gründungszuschusses mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft auf Vermeidung von Arbeitslosigkeit, überwiege letztlich das Interesse der Versichertengemeinschaft. Das Herstellen eines Sozialleistungsbezug (hier: Arbeitslosengeld) zum Zwecke des Erhalts einer anderen Sozialleistung (hier: Gründungszuschuss) sei ersichtlich nicht im Interesse der Versichertengemeinschaft liegen. Dem Kläger sei die Weiterbeschäftigung und nahtloser Übergang in die Selbständigkeit zumutbar gewesen. Soweit der Kläger anführe, ohne die - bewusst - herbeigeführte Arbeitslosigkeit wäre ihm der Gründungszuschuss verwehrt geblieben, übersehe er den gesetzgeberischen Zweck des Gründungszuschusses nach § 93 SGB III: Ziel der Leistung sei es nämlich, Arbeitslosigkeit durch Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu beenden, und nicht generell Selbständigkeit zu fördern.

 

Im Übrigen verhelfe dem Kläger auch nicht sein unternehmerischer Erfolg zum begehrten Klageziel. Zwar verkenne das Gericht nicht die Leistung des Klägers, ein erfolgreiches Unternehmen mit derzeit sechs Arbeitnehmern aufgebaut zu haben. Gleichwohl sei dies für den Eintritt der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nicht von Relevanz, da eine Sperrzeit unabhängig von zukünftigen (positiven oder negativen) unternehmerischen Entwicklungen eintrete. Insbesondere sei der Fortgang der Selbständigkeit zum Eintritt der Sperrzeit am 01.02.2014 noch nicht absehbar gewesen (Urteil vom 27.01.2015 - S 17 AL 755/14 -).

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.