Zwischen den Beteiligten war umstritten, ob der als Kfz-Mechaniker beschäftigte Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat. Er suchte wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk am 00.00.2015 den Durchgangsarzt auf und gab an, er sei an diesem Tag während seiner Arbeit aus einem Lkw ausgestiegen und habe nach wenigen Metern Gehen plötzlich einschießende Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürt. Der Durchgangsarzt erhob ein humpelndes Gangbild, einen geringen Gelenkserguss sowie einen Druckschmerz über dem medialen und lateralen Gelenkspalt des rechten Kniegelenks. Röntgenologisch zeigten sich die knöchernen Konturen und Strukturen bei regelrechter Gelenkstellung ohne krankhaften Befund. Auch eine Fraktur, Luxation oder Subluxationsstellung lag nicht vor. Der Durchgangsarzt diagnostizierte als Gesundheitsstörung eine Knieprellung rechts mit Verdacht auf eine Außenmeniskusläsion. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil der Hergang „beim Gehen“ eine willentlich gesteuerte, kontrollierte Körperbewegung gewesen sei und deshalb kein Arbeitsunfall vorliege.
Deswegen zum
Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Zwar sei der Kläger am 00.00.2015 während der Ausübung seiner
versicherten Tätigkeit als Kfz-Mechaniker dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Er habe an
diesem Tag aber keinen Arbeitsunfall erlitten. Ein solcher setzte ein zeitlich begrenztes, von
außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, das u.a. zu einem Gesundheitsschaden führe. Von diesem Begriff seien
grundsätzlich auch Geschehnisse umfasst, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit „üblich“ seien. Es sei
kein außergewöhnliches Geschehen erforderlich. Vielmehr genügten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch ein
alltäglicher Vorgang wie z.B. das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden, oder
körpereigene Bewegungen wie Heben, Laufen, Schieben, Tragen. Solange jedoch der Versicherte in seiner von ihm willentlich
herbeigeführten und von ihm kontrollierten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung nicht beeinträchtigt sei, wirke kein
äußeres Ereignis auf seinen Körper. Denn ein „Unfall“ sei typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein
normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen werde. Gemessen daran habe der Kläger am
00.00.2015 keinen Unfall erlitten, weil sich sowohl beim Aussteigen aus dem LKW als auch dem anschließenden Zurücklegen der
Gehstrecke kein Vorgang ereignet habe, durch dessen Ablauf zeitlich begrenzt von außen auf seinen Körper eingewirkt worden sei.
Denn das Aussteigen aus dem LKW wie auch das anschließende Gehen seien vom Willen des
Klägers getragene und gesteuerte Eigenbewegungen gewesen, ohne dass dabei eine plötzliche Ablenkung, eine
Fehlgängigkeit oder sonstige überraschende Momente aufgetreten seien. Der Hergang habe – abgesehen vom Auftreten von
Schmerzen am rechten Kniegelenk – kein Überraschungsmoment aufgewiesen. Dem entsprechend der Durchgangsarzt bei der
Erstuntersuchung auch keine äußeren oder sonstigen Verletzungszeichen erhoben (Gerichtsbescheid vom 27.03.2018 – S
1 U 3506/17 -