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Feststellungsbescheid des Grundsicherungsträgers über Verpflichtung zum Ersatz von gezahlten SGB II-Leistungen zu unbestimmt und rechtswidrig

Datum: 27.10.2017

Kurzbeschreibung: 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des   Beklagten über die Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistungen zur Sicherung   des Lebensunterhaltes bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Herbeiführung   der Hilfebedürftigkeit. 

Der Beklagte hatte durch Bescheid festgestellt,   dass der Kläger aufgrund des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages mit seinem   früheren Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen   nach dem SGB II zumindest grob herbeigeführt habe. Derzeit werde aber von der   Rückzahlung der gewährten Leistungen abgesehen. Der Verzicht auf die   Rückzahlung werde unwiderruflich widerrufen, sobald sich die finanzielle Lage   des Klägers wieder ändern würde. Der Kläger wandte sich hiergegen u.a. mit   der Begründung, es sei völlig unklar, ob und inwieweit der Beklagte überhaupt   eine Rückforderung festgesetzt habe.   

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts   Karlsruhe hatte Erfolg: 

Der Feststellungsbescheid sei bereits   rechtswidrig aufgrund mangelnder Bestimmbarkeit. So bleibe für den im Leistungsbezug   bei dem Beklagten stehenden Kläger offen, ob und welche Bewilligungszeiträume   von der festgestellten Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst   sein sollten. Es bleibe zudem offen, von welchen genauen Bedingungen eine   Rückzahlungspflicht des Klägers abhängig gemacht werde. Ferner sei fraglich,   ob aufgrund des Abschlusses des Aufhebungsvertrages schon ein sozialwidriges   Verhalten vorliege. Es sei gerade eine Einzelfallprüfung seitens der Behörde   anzustellen, ob dem Betroffenen ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur   Seite gestanden habe.



Abschluss:

Urteil vom 27.   Oktober 2017 -S 11 AS 4564/16 (noch nicht rechtskräftig)

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