Navigation überspringen

Arbeitsförderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Kraftfahrzeughilfe - Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel - Selbstwertgefühl - Sozialstatus

Datum: 10.09.2014

Kurzbeschreibung: 

Der 1995 geborene Kläger leidet - infolge eines Hirninfarkts nach Herztransplantation - an Hemiparese rechts sowie leichtgradig einseitigen motorischen Problemen in Arm und Bein rechts. Er beantragte die Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs Seat Ibiza in Höhe von 11.390 EUR einschließlich behinderungsbedingt erforderlicher Zusatzausstattung,, da die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Ausbildungsplatz unzumutbar sei. Er könne die rechte Hand nicht willkürlich öffnen und schließen. Es bestünde eine erhöhte Unfallgefahr. Zudem sei die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht geeignet, ihm eine dauerhafte und gerechte, seinem Selbstwertgefühl zugutekommende und seinen Sozialstatus verbessernde Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten.

 

Die 17. Kammer hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Kläger infolge seiner Behinderung nicht auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist, um seinen Arbeits- und Ausbildungsort zu erreichen. Die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen betreffen allesamt Situationen, in denen er im Stehen öffentliche Verkehrsmittel nutzt. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist es dem Kläger jedoch grundsätzlich möglich zu sitzen. Insbesondere hat der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf einen Sitzplatz, der durch Mitreisende ggfs. freizumachen ist. Daneben dürfte es dem Kläger durchaus möglich sein, sich mit der gesunden linken Hand festzuhalten. Darüber hinaus sind dem Kläger - nach Aussage des als sachverständigen Zeugen schriftlich angehörten behandelnden Arztes - Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar. Die weiteren vom Kläger vorgetragenen Gründe hinsichtlich der Verbesserung seines Selbstwertgefühls und seines Sozialstatus durch ein eigenes Kfz müssen bei der Bewertung der Zumutbarkeit außer Betracht bleiben. Es gilt der Grundgedanke, dass der behinderte Mensch dem nichtbehinderten Menschen gleichgestellt wird. Er soll ihm gegenüber weder Nachteile noch ungerechtfertigte Vorteile haben. Soziale Vorteile eines jungen Erwachsenen durch das erste Auto, welche den Kläger genauso wie jeden nichtbehinderten Menschen gereichen, sind folglich ohne Belang. (Gerichtsbescheid vom 10.09.2014, Az. S 17 AL 4609/13)

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.