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Keine Anerkennung eines isolierten Korbhenkelrisses des Innenmeniskus als Unfallfolge

Datum: 10.09.2018

Kurzbeschreibung:    

Der Kläger begehrte die Anerkennung eines Korbhenkelrisses des Innenmeniskus als weitere Unfallfolge. Er hatte sich bei seiner versicherten Tätigkeit beim Schieben eines schweren Gitters das linke Kniegelenk verdreht. Radiologisch wurde nachfolgend ein Einriss des Innenmeniskushinterhorns bei unauffälligen Bandstrukturen nachgewiesen. Eine 1 ½ Jahre später durchgeführte arthroskopische Resektion zeigte intraoperativ einen eher frischen Riss ohne ausgefranste Ränder und histopathologisch eine mukoide Degeneration mit Pseudozystenbildung und Knorpelzellregeneraten. Der Unfallversicherungsträger anerkannte als Unfallfolge allein eine Zerrung des linken Kniegelenks, lehnte aber die Anerkennung des Meniskusschadens als weitere Unfallfolge ab.

 

Auch die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Denn nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen setze ein unfallbedingter Innenmeniskusschaden stets auch den Nachweis weiterer unfallbedingter Verletzungen am Kapsel-Band-Apparat des geschädigten Kniegelenks voraus. Solche Begleitverletzungen seien bei dem Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Auch spreche der zeitliche Ablauf gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom September 2013 und dem im März 2015 intraoperativ und histopathologisch als „frisch“ bezeichneten Innenmeniskusriss. Zudem bestünden bei dem Kläger ausgeprägte degenerative Veränderung nicht nur am linken Kniegelenk, sondern auch auf der vom Unfall nicht betroffenen Gegenseite (Gerichtsbescheid vom 08.08.2018 – S 1 U 3722/17 -, nicht rechtskräftig).

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