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Zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen ständig unterrichtsbegleitenden Gebärdensprachassistenten in der ersten Klasse einer Grundschule (Montesorrizug) aus Mitteln der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) zugunsten einer gehörlosen sechsjährigen Schülerin.

Datum: 21.03.2013

Kurzbeschreibung: 

Die gehörlose Antragstellerin wird auf Erlaubnis des Staatlichen Schulamts inklusiv an einer Regelgrundschule (Montesorrizug) in der ersten Klasse (Schuljahr 2012/13) unterrichtet. Der Sozialhilfeträger zahlt die ständige Unterrichtsbegleitung durch einen Gebärdensprachassistenten; das Schulamt stellt der Antragstellerin einmal wöchentlich eine Sonderpädagogin zur Verfügung. Die Antragstellerin begehrt vor dem Sozialgericht eine weiterreichende einstweilige Anordnung mit dem Ziel den Sozialhilfeträger zur höheren Kostenübernahme für einen simultan übersetzenden Gebärdensprachdolmetscher während der Unterrichtszeit zu verpflichten.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hieß es: An die Feststellung des Schulamts, wonach ein besonderer Förderbedarf im Bereich des Hörens bestehe, sei der Sozialhilfeträger gebunden. Die ständige Unterrichtsbegleitung einer gehörlosen Erstklässlerin im Rahmen ihrer Inklusivbeschulung des Montesorrizugs einer Regelgrundschule durch einen vom Sozialhilfeträger finanzierten Gebärdensprachassistenten sei als Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung erforderlich und geeignet. Darüber hinausgehender Förderbedarf durch die Finanzierung eines simultan übersetzenden Gebärdensprachdolmetschers sei von der Erstklässlerin und ihren Eltern konkret darzulegen und nachzuweisen. An einem solchen Nachweis fehle es, wenn sämtliche Pädagogen (hier: Klassenlehrerin, Sonderpädagogin und Schulamt) die Unterrichtsbegleitung durch einen Gebärdensprachassistenten - wie vorliegend  -für hinreichend hielten. Das Behindertenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen gewährleiste keine über das Sozialhilferecht der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Rechtsansprüche auf Eingliederungshilfe. (Beschluss vom 21.03.2013, S 4 SO 937/13 ER)

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