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Zeitaufwand eines gerichtlichen Sachverständigen für Literaturstudium grds. nicht entschädigungsfähig; Entschädigung für Gutachten im Schwerbehindertenrecht grds. nach Honorargruppe M2

Datum: 21.01.2013

Kurzbeschreibung: 

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat durch Beschluss vom 21.01.2013 (S 1 KO 267/13) dem Antrag eines gerichtlichen Sachverständigen auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung für sein in einem Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertenrecht erstelltes Gutachten nur teilweise stattgegeben. Soweit der Sachverständige auch eine Entschädigung seines Zeitaufwands für Literaturstudium und die Zuordnung seines Gutachtens zur Honorargruppe M3 anstelle der Honorargruppe M2 begehrte, blieb seine Erinnerung erfolglos: ein allgemeines Literaturstudium, das lediglich auf den Erwerb des vom Sachverständigen zu erwartenden Kenntnistandes gerichtet sei, sei nach der Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts nicht zu vergüten. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der Sachverständige im Rahmen der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen mit ganz speziellen Fragestellungen auseinander zu setzen gehabt hätte oder zur Erfüllung des Gutachtensauftrags das Lesen von neuer und bislang nicht diskutierter Fachliteratur erforderlich gewesen wäre, was ggf. eine insoweit abweichende Entscheidung hätte rechtfertigen können. Das Gutachten sei zudem nach der Honorargruppe M2 und nicht M3 zu entschädigen. Gutachten mit einer Vergütung nach der Honorargruppe M 2 seien die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten, die durchschnittliche Anforderungen stellten. In diese Gruppe falle daher der Großteil der von den Sozialgerichten eingeholten Gutachten, vor allem sog. „Zustandsgutachten“ u.a. im Bereich des Schwerbehindertenrechts. Das hier zu beurteilende Gutachten stelle nach der vom Gericht vorgegebenen Fragestellung sowie seinem Aufbau und Inhalt eine beschreibende Ist-Zustands-Begutachtung nach standardisiertem Schema dar. Spezielle Kausalzusammenhänge habe der Sachverständige nicht zu erörtern gehabt. Zudem sei die Bewertung des GdB durch antizipierte Sachverständigengutachten - hier: die Versorgungsmedizinischen Grundsätze der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung bzw. die zuvor gültig gewesenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht - erleichtert gewesen.

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