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Keine Verbot der reformatio in peius im Verfahren der richterlichen Festsetzung der Entschädigung eines sachverständigen Zeugen

Datum: 16.11.2012

Kurzbeschreibung: 

Durch Beschluss vom 16.11.2012 (S 1 KO 4138/12) hat das Sozialgericht Karlsruhe auf den Antrag eines Arztes seine Entschädigung nach dem JVEG für eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge in einem Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertenrecht in Abweichung von der zuvor erfolgten Festsetzung der Kostenbeamtin niedriger festgesetzt. Insoweit bestehe keine Bindung oder Präjudizwirkung, da die richterliche Festsetzung kein Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Kostenbeamtin, sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung der Entschädigung sei. Da sich der Antragsteller - trotz entsprechender Beweisfragen - einer auch nur kurzen gutachtlichen Stellungnahme enthalten habe, stehe eine Entschädigung nur für eine schriftliche Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung zu. Diese sei trotz des Umfangs von 5 Seiten auch nicht „außergewöhnlich umfangreich“ gewesen, denn der Umfang der schriftlichen Auskunft des Arztes sei vorliegend vor allem durch die Wiederholung der Beweisfragen des Gerichts und ein „großzügiges Schriftbild“ geprägt gewesen. Der Antragsteller habe deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des geltend gemachten Höchst-, sondern nur des Mindestbetrages von 21,-- € zzgl. für das Anfertigen von Kopien und das verauslagte Porto. Mit dieser Entschädigung seien auch die Aufwendungen des Antragstellers für das Anfertigen seiner schriftlichen Auskunft („Schreibgebühren“) abgegolten. Auch stehe ihm kein Anspruch auf Umsatzsteuer zu, da die Leistung umsatzsteuerfrei sei.

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