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Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Verfallsfrist für Arbeitslosengeld wegen Arbeitsunfähigkeit

Datum: 13.05.2011

Kurzbeschreibung: 

Ist ein Arbeitsloser wegen Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage, seinen Arbeitslosengeldanspruch bis zum Ablauf der vierjährigen, mit Entstehung des Anspruchs beginnenden Verfallsfrist des § 147 Abs. 2 SGB III geltend zu machen, kann er nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X oder im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte er die Frist nicht versäumt. Aus diesem Grunde hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 11.05.2011 die Klage einer Arbeitslosen auf Gewährung von Arbeitslosengeld abgewiesen, die nach kurzem Bezug von Arbeitslosengeld sich wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit für mehr als zwei Jahre abgemeldet und erst nach Ablauf von mehr als vier Jahren seit Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs wieder arbeitslos gemeldet hatte. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit habe die Gewährung von Arbeitslosengeld zu Recht abgelehnt, weil die Klägerin einen neuen Arbeitslosengeldanspruch wegen Aufnahme der selbständigen, nicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht begründet habe und der alte Arbeitslosengeldanspruch mit Ablauf von vier Jahren seit seiner Entstehung erloschen sei, so das Gericht. Die Klägerin könne nicht einwenden, dass sie zum Zeitpunkt der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 147 Abs. 2 SGB III arbeitsunfähig und damit unverschuldet verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Die Frist werde durch die Arbeitsunfähigkeit weder unterbrochen noch gehemmt. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Frage, weil die Klägerin bei Ablauf der Frist aus anderen Gründen als wegen des fehlenden Antrags, nämlich wegen Arbeitsunfähigkeit, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe. Entsprechendes gelte für den Fall, dass die Klägerin nicht auf die Verfallsfrist hingewiesen worden wäre. Denn der hieraus möglicherweise erwachsende sozialrechtliche Herstellungsanspruch setze voraus, dass die Klägerin vor Eintritt der Ausschlussfrist in der Lage gewesen sein müsse, wirksam Arbeitslosengeld zu beantragen (S 15 AL 5580/09, nicht rechtskräftig).

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