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Der in einem Ehevertrag vereinbarte Güterstand der Gütertrennung wie auch ein zwischen Eheleuten wechselseitig vereinbarter Unterhaltsverzicht für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einschließlich des Falls der Not schließen die Anrechnung bedarfsübersteigenden Einkommens des einen Ehegatten auf den sozialhilferechtlichen Bedarf des anderen Ehegatten nicht aus.

Datum: 11.02.2011

Kurzbeschreibung: 

Der beklagte Hilfeträger lehnte den Antrag des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit der Begründung ab, der Kläger könne seinen durch eigene (Renten-)Einkünfte ungedeckten Bedarf durch das bedarfsübersteigende Einkommen seiner von ihm nicht getrennt lebenden Ehefrau in vollem Umfang decken und sei deshalb nicht bedürftig. Die deswegen mit der Begründung erhobene Klage, die Einkommensanrechnung sei zu Unrecht erfolgt, weil die Eheleute Gütertrennung vereinbart und im Verlauf des Widerspruchsverfahrens wechselseitig auf jedwede ehelichen Unterhaltsansprüche, auch für den Fall der Not, verzichtet hätten, blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 11.02.2011 - S 1 SO 5181/10 -). Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat in ihren Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wie alle sozialhilferechtlichen Leistungen, unter dem allgemeinen sozialhilferechtlichen Nachrangvorbehalt stünden. Dieser besage, dass Sozialhilfeleistungen nur den Personen zu gewähren seien, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen könnten. Ergänzend bestimme das Gesetz hierzu, dass Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels des SGB XII Personen zu leisten sei, die u.a. die Altersgrenze erreicht hätten, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen könnten; Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt überstiegen, seien zu berücksichtigen. Gemessen daran sei der Kläger unter Berücksichtigung seiner eigenen (Renten-)Einkünfte sowie der Einkünfte seiner Ehefrau, die deren grundsicherungsrechtlichen Bedarf überstiegen, nicht bedürftig. Die zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau im Rahmen des Ehevertrages getroffene Güterstandsvereinbarung (Gütertrennung) habe keine Auswirkungen auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1360 BGB) geregelte Verpflichtung der Eheleute zum gegenseitigen Unterhalt während der Dauer der Ehe. Überdies stelle die sozialhilferechtliche Regelung zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten allein auf dessen (vorhandenes) Einkommen und Vermögen ab, nicht aber auf den - gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten - Güterstand, in dem die Eheleute lebten. Der im Widerspruchsverfahren von dem Kläger und seiner Ehefrau erklärte wechselseitige Unterhaltsverzicht auch während der bestehenden Ehe führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Unterhaltsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil die Eheleute damit die auf ihrer Ehe beruhenden Familienlasten zum Nachteil des Sozialhilfeträgers, der Beklagten, geregelt hätten. Einen Vertrag zu Lasten Dritter kenne die deutsche Rechtsordnung indes nicht.

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