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Die Leistung von Sozialhilfe darf von der vorherigen Verwertung einer Lebensversicherung zu einem Rückkaufswert, der um ca. 8,3 % hinter den eingezahlten Beiträgen liegt, abhängig gemacht werden.

Datum: 27.01.2011

Kurzbeschreibung: 

Die 57jährige Klägerin wandte sich gegen die Rücknahme und Rückforderung von ihr von Oktober 2007 bis Juni 2008 bewilligter laufender Hilfe zum Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe in Höhe von 5.671,22 €. Sie hatte bei Antragstellung das Vorhandensein von Vermögen auch in Form von Lebensversicherungen verneint. Im Juni 2008 erlangte der beklagte Sozialhilfeträger Kenntnis von der Existenz einer Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 9.631,10 € bei eingezahlten Beiträgen von 10.494,57 € (Stichtag: 1. März 2007).

Das Sozialgericht hat den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Sozialhilfeträgers als rechtmäßig bestätigt und die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, bei einer Kapitallebensversicherung handele es sich nicht um eine „riestergleich“ zertifizierte und auch sozialhilferechtlich geschützte Altersvorsorgeanlage. Das Lebensversicherungsvermögen sei auch nicht deshalb geschützt, weil sein Einsatz für die Klägerin eine Härte bedeute. Eine solche Härte sei insbesondere nicht wegen einer unwirtschaftlichen Vermögensverwertung gegeben. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit im Sinne des Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liege erst dann vor, wenn der mit der Verwertung zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes stehe. Für den Bereich des Bezugs von laufenden Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch („Hartz IV“) sei die Grenze zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit danach noch nicht erreicht, wenn der Rückkaufswert um 12,9 % hinter den eingezahlten Beiträgen zurückbleibe. Diese Grundsätze seien auf den Leistungsbezug der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu übertragen. Das Lebensversicherungsvermögen der Klägerin sei deshalb jenseits der gesetzlich bestimmten sozialhilferechtlichen Freibetragsgrenze von 1.600,-- € vorrangig zum Lebensunterhalt einzusetzen gewesen. Da die Klägerin die Existenz dieses Vermögens bei Antragstellung grob fahrlässig gegenüber dem Hilfeträger verschwiegen habe, seien Rücknahme und Rückforderung berechtigt. Urteil vom 27. Januar 2011, nicht rechtskräftig, S 4 SO 3716/09.

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