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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entschuldigt nicht immer Nichterscheinen zum Meldetermin bei der Agentur für Arbeit oder der ARGE/Jobcenter

Datum: 10.11.2010

Kurzbeschreibung: 

Die 15. Kammer des Sozialgerichts hat mit - wegen Nichterreichens des Berufungsstreitwerts von 750 Euro unanfechtbarem - Beschluss vom 10.11.2010 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Absenkung des Alg II wegen Nichterscheinens zu einem Meldetermin abgelehnt. Die Antragstellerin hatte am Tag nach Versäumung des Termins eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes vorgelegt, obwohl in der Meldeaufforderung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass im Fall einer krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Termins eine besondere Bescheinigung vorzulegen sei. Eine solche Bescheinigung durfte die Behörde nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall auch verlangen, weil jedenfalls in den Fällen, in denen begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins begründet und der Leistungsträger den Betroffenen zuvor darauf hingewiesen hat, dass eine "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" nicht ausreicht, um die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins nachzuweisen, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit die Meldepflicht nicht entfallen lässt und die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Meldetermine unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht wahrgenommen hatte (Az.: S 15 AS 3923/10 ER).

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