Navigation überspringen

Überlappende Bedarfsgemeinschaften von Alg II-Beziehern möglich

Datum: 26.01.2010

Kurzbeschreibung: 

Die 15. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat mit zwei Urteilen vom 26.01.2010 einer Klägerin Sozialgeld für 11 Monate zugesprochen. Die beklagte Behörde hatte den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter Hinweis darauf abgelehnt, dass sie eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe und daher nicht erwerbsfähig sei. Sie habe auch keinen Anspruch auf - nach dem SGB II für nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorgesehene - Sozialgeld, weil sie mit ihrer unter 25-jährigen, ebenfalls Leistungen nach dem SGB II beziehenden Tochter zwar in einem gemeinsamen Haushalt, nicht aber in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Die Tochter bilde vielmehr mit dem eigenen Kind bzw. ihrem ebenfalls in der Wohnung lebenden Freund eine eigene Bedarfsgemeinschaft, die einen Anspruch der Klägerin ausschließe. Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt. Die Tochter der Klägerin könne vielmehr gleichzeitig eine Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin als auch mit ihrem Kind bzw. ihrem Freund bilden. Solche „überlappenden“ Bedarfsgemeinschaften seien durch das SGB II nicht ausgeschlossen (Urteile vom 26.01.2010, S 15 AS 546/09 und S 15 AS 2473/09, nicht rechtskräftig). 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.