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Kein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn vorrangig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Betracht kommen.

Datum: 13.11.2006

Kurzbeschreibung: 

Hält sich ein Leistungsberechtigter entgegen der Einschätzung des Rentenversicherungsträgers nicht für dauerhaft voll erwerbsgemindert, sondern für wenigstens drei Stunden täglich leistungsfähig, steht ihm ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII nicht zu. Denn diesem Anspruch gehen sowohl Leistungsansprüche gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II als auch die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII vor. Stellt der Leistungsberechtigte - trotz Belehrung - ausdrücklich nur einen Antrag auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt, ist eine Umdeutung dieses Antrags in einen solchen auf Leistungen des Vierten Kapitels SGHB XII ausgeschlossen.

(Gerichtsbescheid vom 13.11.2006 - S 1 SO 3805/06 -, nicht rechtskräftig).

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