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Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung möglich

Datum: 22.08.2007

Kurzbeschreibung: 

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Betragsrahmengebühren für den bevollmächtigten Rechtsanwalt entstehen, fällt auch ohne eine mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Terminsgebühr an, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit durch außergerichtlichen Vergleich beenden. In diesen Fällen steht dem Rechtsanwalt grds. auch eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG zu, sofern eine besondere, gerade auf die Erledigung des Rechtsstreits ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt. Beschluss vom 22.08.2007 - S 1 U 3830/07 KE (rechtskräftig)

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