Navigation überspringen

Rechtsanspruch auf sozialhilferechtliche Kostentragung für die stationäre Un-terbringung eines mehrfach behinderten Jugendlichen in einer Fachklinik mit Heimsonderschule

Datum: 18.09.2007

Kurzbeschreibung: 

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 18. September 2007 einen Sozialhilfeträger im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Dauer von sechs Monaten verpflichtet, einem Jugendlichen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durch Übernahme der Kosten für seine stationäre Unterbringung im Internat einer Fachklinik zu gewähren. Der 13jährige Antragsteller leidet seit Kleinkindesalter an schwerem allergischen Asthma bronchiale, Übergewicht, hyperkinetischen Störungen und einer Störung des Sozialverhaltens bei schwieriger familiärer Situation. In der örtlichen Sonderschule ist er wegen gewaltbereiten Verhaltens kaum mehr tragbar; eine Fachklinik für Lungenheilkunde mit angeschlossener Heimsonderschule, in der der Antragsteller 2006 bereits über sechs Wochen eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt hatte, ist zu seiner Aufnahme bereit. Der vom Antragsteller und seinen Eltern an den Sozialhilfeträger gerichtete Antrag auf Kostenübernahme einer Internatsunterbringung aus Mitteln der Eingliederungshilfe ist durch amtsärztliches Gutachten befürwortet worden, weil beim Antragsteller wesentliche körperliche und seelische Behinderungen vorlägen, die nicht anders therapierbar seien. Gleichwohl hat der örtlich zuständige Sozialhilfeträger den Antrag mit der Begründung abgelehnt, eine wesentliche körperliche Behinderung des Antragstellers liege nicht vor, weil das Asthma nach Art und Schwere durch die regelmäßige Einnahme der verordneten Medikamente therapierbar sei und damit weitere asthmabedingte Schulfehlzeiten weitgehend auszuschließen seien.

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die 4. Kammer ausgeführt: Träger der Eingliederungshilfe für körperlich und seelische behinderte Jugendliche (Mehrfachbehinderte) - wie der Antragsteller - sei unabhängig vom Schwerpunkt des Bedarfs nicht der Jugendhilfeträger, sondern stets der Sozialhilfeträger. Sozialhilferechtlich vorgesehene Hilfen zur Schulbildung könnten die Internatsunterbringung eines Sonderschülers auf Kosten des Sozialhilfeträgers umfassen. Angemessen im Sinn des 12. Sozialgesetzbuches sei die Schulbildung, die zur Eingliederung des Behinderten geeignet und erforderlich ist. Solange eine ambulante Eingliederungsmaßnahme nicht gleich wirksam sei wie eine geeignete und aus ärztlicher Sicht erforderliche stationäre Maßnahme, bestehe ein Rechtsanspruch auf Gewährung der angemessenen stationären Eingliederungsleistung. Die ambulante mehrjährige Betreuung des Antragstellers durch pädagogische Familienhelfer sei fehlgeschlagen; der regelmäßigen häuslichen Medikamenteneinnahme und der erforderlichen Gewichtsreduktion stehe sein gestörtes Sozialverhalten und das schwierige familiäre Umfeld entgegen. Die Aufnahme des Antragstellers in die Fachklinik sei auch dringlich, zum einen zur Verbesserung seiner Asthmasituation und zum anderen im Hinblick auf seine latente Gewaltbereitschaft infolge des gestörten Sozialverhaltens (Beschluss vom 18. September 2007 - S 4 SO 4036/07- nicht rechtskräftig).

.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.