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Unwirksamkeit von nachträglich erklärten Vorbehalten in gerichtlichen Vergleichen

Datum: 05.06.2008

Kurzbeschreibung: 

Mit Beschluss vom 5.6.2008 hatte die 13. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden, welche Bedeutung die Erklärung eines nachträglichen Vorbehalts hat, der erst nach Erteilung der Zustimmung beider Beteiligten zum Vergleich beim Sozialgericht eingeht. Ein Vergleich ist dann wirksam geschlossen, wenn Antragsteller und Antragsgegner die Annahme ohne Vorbehalt erklärt haben, so die Gründe des Beschlusses ; der Vorbehalt vermag die Wirksamkeit des Vergleichsabschlusses nicht mehr beseitigen. Den Einwand der Sittenwidrigkeit des gerichtlichen Vergleichsvorschlags wies das Gericht zurück. Der Vergleichsvorschlag sei jedenfalls dann nicht sittenwidrig, wenn er auf einer Anregung des Antragstellers erfolge und beide Seiten teilweise nachgäben (hier: Antragsteller nehmen ihren Antrag auf Einstiegsgeld zurück, Antragsgegnerin sieht von Einladungen zu dessen Besprechung und wegen Nichterscheinens verhängten Sanktionen ab; Az.: S 13 AS 1687/08 ER, noch nicht rechtskräftig).

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