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Kein Entschädigungsanspruch für Angehörige eines gewaltopfers mangels unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Gewalttat und Schockschaden

Datum: 13.10.2009

Kurzbeschreibung: 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann Opfer einer Gewalttat grundsätzlich auch eine dritte Person sein, die durch einen gegen einen nahen Angehörigen gerichteten tätlichen Angriff einen Schockschaden erlitten hat. Ein Entschädigungsanspruch dieses Sekundäropfers setzt voraus, dass die psychische Auswirkung der Gewalttat bei ihm mit der gegen das Primäropfer gerichteten Gewalttat so eng verbunden sind, dass beide eine natürliche Einheit bilden. Daran fehlt es auch bei einem nahen Angehörigen, wenn im Zeitpunkt dessen Kenntnis vom Tod des Primäropfers kein objektiver Anhalt für eine Gewalttat besteht, der Angehörige von der Gewalttat als Todesursache vielmehr erst mit einem zeitlichen Abstand von rund einem Monat Kenntnis erlangt. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe im Urteil vom 13.10.2009 (S 1 VG 2257/09 - nicht rechtskräftig -) einen Entschädigungsanspruch einer Klägerin nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten verneint. Die Klägerin hatte ihre Mutter in ihrer Wohnung tot aufgefunden. Der herbeigerufene Notarzt stellte als Todesursache ein plötzliches Herzversagen ohne Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod fest. Ohne Durchführung eines weiteren Todesermittlungsverfahrens wurde die Mutter der Klägerin 1 Woche danach beerdigt. Im Zuge weiterer polizeilicher Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf ein strafbares Verhalten (Computerbetrug) erfolgte weitere 3 Wochen später die Exhumierung der Leiche der Mutter der Klägerin und deren Obduktion. Danach kam die Mutter der Klägerin durch Fremdeinwirkung zu Tode. Hiervon erhielt die Klägerin erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Obduktion Kenntnis. Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe verneinte bei diesem Sachverhalt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung im Sinne einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandsmerkmale, weil die Kenntnis von der tatsächlichen Todesursache entschädigungsrechtlich nicht als Teil eines einheitlichen, mit der Gewalttat unmittelbar zusammenhängenden Geschehens anzusehen sei. Nach Auffassung der Kammer sei der auf die Klägerin einwirkende schädigende Vorgang als solcher, nämlich die Kenntnis vom Tod ihrer Mutter und das Auffinden und der Anblick der Leiche, im Zeitpunkt der Kenntnis von der tatsächlichen Todesursache bereits seit längerem beendet gewesen. Deshalb sei das die Klägerin betreffende Geschehen, die Kenntnis von den konkreten tatsächlichen Todesumständen, nicht mehr wesentlich durch die erfolgte Gewaltanwendung gegenüber ihrer Mutter, sondern durch das Ergebnis der nachfolgenden kriminalpolizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen geprägt gewesen. Dieses Ergebnis habe die Klägerin mit einem deutlich weniger starken Gewicht wie einen unmittelbaren Tatzeugen oder einen Angehörigen getroffen, der - wenn auch erst mit einer gewissen zeitlichen Distanz zur Gewalttat - mit der Kenntnis vom Tod eines nahen Angehörigen zugleich auch Kenntnis von der Gewalttat als Todesursache erhalte.

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