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Sozialhilferechtlichen Kostenbeiträge von einem Ehepartner für den im Pflegeheim untergebrachten anderen Ehepartner dürfen nur nach pflichtgemäßem Ermessen erhoben werden. Eine Beitragsforderung ist nur dann verhältnismäßig, wenn sie bei einem Schwerbehinderten mit Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert), die Pkw-Vollkosten einkommensmindernd berücksichtigt.

Datum: 28.05.2009

Kurzbeschreibung: 

Die 80jährige schwerbehinderte Kläger (Merkzeichen „G“) wird von dem beklagten Sozialhilfeträger zu einem Kostenbeitrag für die von diesem erbrachten Sozialhilfeleistung zugunsten seiner im Pflegeheim lebenden Ehefrau herangezogen. Die monatliche Altersrente des Klägers beträgt ca. 1.260 €; seine monatlichen Mietkosten belaufen sich auf insgesamt 590 €. Die Pkw-Haltungskosten des Klägers hat der Sozialhilfeträger nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Außerdem hat er seine Entscheidung als Folge zwingenden Gesetzesrechts begründet.

Das Sozialgericht hat den angefochtenen Kostenbeitragsbescheid als offensichtlich rechtswidrig aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der beklagte Sozialhilfeträger habe bereits verkannt, sozialhilferechtliche Kostenbeiträge für Hilfe zur Pflege nur nach pflichtgemäßem Ermessen in verhältnismäßigem Umfang erheben zu dürfen. Zudem habe der Sozialhilfeträger einen wesentlichen Umstand, die monatlichen Pkw-Kosten des Klägers, bei der Erhebung des Kostenbeitrags außer Acht gelassen. Bei einem schwerbehinderten und erheblich in der Gehfähigkeit eingeschränkten Kläger seien dessen Pkw-Vollkosten einkommensmindernd zu berücksichtigen. Erst wenn nach Abzug dieser Kosten und aller sonst notwendigen Ausgaben für Haushalt und Versicherungen noch verfügbares Einkommen oder Vermögen oberhalb der Freigrenzen und des sozialhilferechtlichen Bedarfs vorhanden sei, sei pflichtgemäß über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag zu entscheiden. Urteil vom 28.05.2009, S 4 SO 6021/07, nicht rechtskräftig.

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